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§ 47 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Maßnahmen der Polizei → DRITTER UNTERABSCHNITT – Einzelmaßnahmen

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 47 PolG – Datenabgleich

(1) Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten der in §§ 6 und 7 genannten Personen mit Daten, auf die er zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, abgleichen. Daten anderer Personen kann der Polizeivollzugsdienst nur abgleichen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe erforderlich ist. Für die Dauer des Datenabgleichs kann die betroffene Person angehalten werden.

(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.