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§ 46 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Maßnahmen der Polizei → DRITTER UNTERABSCHNITT – Einzelmaßnahmen

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 46 PolG – Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz

(1) Das Landeskriminalamt kann für die Dauer einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit den Polizeidienststellen des Landes und dem Landesamt für Verfassungsschutz eine gemeinsame Datei errichten. Die projektbezogene Zusammenarbeit bezweckt nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse der in Satz 1 genannten Behörden den Austausch und die gemeinsame Auswertung von polizeilichen oder nachrichtendienstlichen Erkenntnissen zu

  1. 1.
  2. 2.

    Straftaten nach § 129 a, auch in Verbindung mit § 129 b Absatz 1, den §§ 89 a bis 89 c und 91 des Strafgesetzbuchs,

  3. 3.

    vorsätzlichen Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, soweit es sich um einen Fall von besonderer Bedeutung handelt, oder

  4. 4.

    Straftaten, die mit Straftaten nach den Nummern 1 bis 3 in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.

Personenbezogene Daten zu Straftaten nach Satz 2 dürfen unter Einsatz der gemeinsamen Datei durch die an der projektbezogenen Zusammenarbeit beteiligten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse weiterverarbeitet werden, soweit dies in diesem Zusammenhang zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für die beteiligten Behörden finden jeweils die für sie geltenden Vorschriften über die weitere Verarbeitung von Daten Anwendung.

(2) Für die Speicherung personenbezogener Daten in der gemeinsamen Datei gelten die jeweiligen Übermittlungsvorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit beteiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Speicherung nur zulässig ist, wenn die Daten allen an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden übermittelt werden dürfen. Eine Speicherung ist ferner nur zulässig, wenn die speichernde Behörde die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf. Die Daten sind gemäß § 72 zu kennzeichnen.

(3) Im Rahmen der gemeinsamen Datei obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die in der gemeinsamen Datei gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Speicherung sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, den Stellen, die die Daten speichern. Die verantwortliche Stelle muss feststellbar sein. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs trägt die abrufende Behörde. Nur die Behörde, die Daten zu einer Person eingegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen, zu löschen oder ihre Verarbeitung einzuschränken. Für die Änderung, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die speichernde Behörde gelten die jeweiligen, für diese Behörde anwendbaren Vorschriften entsprechend. Hat eine beteiligte Behörde Anhaltspunkte dafür, dass die Daten unrichtig oder zu löschen sind, teilt sie dies umgehend der speichernden Behörde mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu berichtigen, zu löschen oder ihre Verarbeitung einzuschränken. Sind Daten zu einer Person gespeichert, kann jede beteiligte Behörde weitere Daten ergänzend speichern. Das Landeskriminalamt hat die Einhaltung der Regelungen zur Zusammenarbeit und zur Führung der gemeinsamen Datei zu überwachen. § 73 gilt entsprechend. Das Landeskriminalamt trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 78.

(4) Der betroffenen Person ist nach Maßgabe des § 91 Auskunft zu erteilen. Zuständig ist das Landeskriminalamt, das im Einvernehmen mit der Stelle entscheidet, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Absatz 3 Satz 1 trägt und die Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach den für sie geltenden Bestimmungen prüft.

(5) Eine gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann um zwei Jahre und danach um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden und die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist.

(6) Das Landeskriminalamt hat für eine gemeinsame Datei die Verarbeitungstätigkeiten gemäß § 81 festzulegen sowie im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz die jeweiligen Organisationseinheiten zu bestimmen, die zur Speicherung und zum Abruf befugt sind. Die Festlegung der Verarbeitungstätigkeiten bedarf der Zustimmung des Innenministeriums.