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§ 45 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Maßnahmen der Polizei → DRITTER UNTERABSCHNITT – Einzelmaßnahmen

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 45 PolG – Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe

(1) Der Polizeivollzugsdienst kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Telefonanrufe aufzeichnen, die über Rufnummern eingehen, die er der Öffentlichkeit

  1. 1.

    zum Absetzen eines Notrufs oder

  2. 2.

    zur Mitteilung sachdienlicher Hinweise insbesondere im Rahmen von Fahndungsmaßnahmen

bekannt gegeben hat.

(2) Die Aufzeichnungen sind unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Monaten zu löschen, soweit sie nicht im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung, zur Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 zum Schutz privater Rechte, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich sind. Die weitere Verarbeitung darf auch erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Bedeutung einer Ordnungswidrigkeit ist erheblich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Schaden für ein wichtiges Rechtsgut oder für andere Rechtsgüter in erheblichem Umfang droht oder wenn die betreffende Vorschrift ein sonstiges wichtiges Interesse der Allgemeinheit schützt. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist auf die Aufzeichnung in geeigneter Weise hinzuweisen.