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§ 42 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Maßnahmen der Polizei → DRITTER UNTERABSCHNITT – Einzelmaßnahmen

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 42 PolG – Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund einer Einwilligung

(1) Der Polizeivollzugsdienst kann zur Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen personenbezogene Daten von Personen verarbeiten, denen zur Ausführung von Tätigkeiten bei Großveranstaltungen oder in öffentlichen Liegenschaften Zutritt gewährt werden soll, wenn ihm zuvor von der um Zuverlässigkeitsüberprüfung ersuchenden Stelle die Überprüfung der Identität der betroffenen Personen und deren Einwilligung in die dafür erforderliche Datenverarbeitung gemäß den Anforderungen des Absatzes 2 schriftlich bestätigt werden.

(2) Mit der Einwilligung hat die betroffene Person zu bestätigen, dass sie

  1. 1.

    zuvor in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache über die beabsichtigte Datenverarbeitung, den Zweck der Verarbeitung und die Empfänger der Daten hinreichend aufgeklärt wurde,

  2. 2.

    über die Möglichkeit einer weitergehenden Datenverarbeitung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unterrichtet wurde und

  3. 3.

    unter Darlegung der Folgen darauf hingewiesen wurde, die Einwilligung verweigern oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen zu können.

Soweit die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 12 Nummer 15 unbedingt erforderlich ist, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auch auf diese Daten beziehen.

(3) Bei der Übermittlung von Daten hat der Polizeivollzugsdienst die ersuchende Stelle darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zum Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeitet werden dürfen. Der Polizeivollzugsdienst unterrichtet eine ersuchende öffentliche Stelle darüber, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen, soweit erforderlich durch Angabe derselben. Die Rückmeldung an eine ersuchende nichtöffentliche Stelle beschränkt sich auf die Auskunft, ob Sicherheitsbedenken vorliegen. In diesen Fällen ist die ersuchende Stelle zu verpflichten, der übermittelnden Stelle mitzuteilen, ob sie beabsichtigt, der Empfehlung zu folgen.

(4) Der Polizeivollzugsdienst hat die Ergebnisse der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu Dokumentationszwecken aufzubewahren und nach Ablauf von zwölf Monaten seit Abschluss der Überprüfung zu löschen. Bei einem Widerruf der Einwilligung sind die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung angefallenen Daten unverzüglich zu löschen.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Person, wenn für diese ein Vorteil erreicht werden soll oder sie und die Polizei gleichgelagerte Interessen verfolgen, insbesondere

  1. 1.

    zum Zwecke der Ausstiegsberatung im Bereich des politisch oder religiös motivierten Extremismus und

  2. 2.

    zum Zwecke der Durchführung von Fallkonferenzen im Rahmen der behördenübergreifenden Zusammenarbeit in opferschutzbezogenen Angelegenheiten sowie bei Intensivstraftätern.