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§ 4 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Maßnahmen der Polizei → ERSTER UNTERABSCHNITT – Allgemeines

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 4 PolG – Einschränkung von Grundrechten

Durch polizeiliche Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt werden

  1. 1.

    das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes),

  2. 2.
  3. 3.

    die Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes),

  4. 4.

    das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes),

  5. 5.

    die Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes),

  6. 6.

    die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes),

  7. 7.