§ 22 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER ABSCHNITT – Maßnahmen der Polizei → ZWEITER UNTERABSCHNITT – Polizeiverordnungen
§ 22 PolG – Eintritt der zur Fachaufsicht zuständigen Behörde
Weigert sich eine Polizeibehörde, eine nach Ansicht einer zur Fachaufsicht zuständigen Behörde erforderliche Polizeiverordnung zu erlassen, oder wird die in § 23 vorgeschriebene Zustimmung nicht erteilt, so ist die Polizeiverordnung von der nächsthöheren zur Fachaufsicht zuständigen Behörde nach § 109 zu erlassen. Dies gilt nicht für Polizeiverordnungen nach § 18.