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§ 15 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Maßnahmen der Polizei → ERSTER UNTERABSCHNITT – Allgemeines

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 15 PolG – Allgemeine Regeln für die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Polizeibehörden sowie die Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst können personenbezogene Daten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 weiter verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist und dieses oder ein anderes Gesetz nichts anderes vorsieht.

(2) Die Polizeibehörden sowie die Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst können personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben haben, weiter verarbeiten

  1. 1.

    zur Erfüllung derselben Aufgabe und

  2. 2.

    zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung derselben Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.

Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die weitere Verarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Für die weitere Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 50 erlangt wurden, muss eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift vorliegen.

(3) Die Polizeibehörden sowie die Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiter verarbeiten, wenn

  1. 1.

    nach Maßgabe der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift mindestens

    1. a)

      entsprechend schwerwiegende Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verhütet, ermittelt, aufgedeckt oder verfolgt oder

    2. b)

      entsprechend bedeutsame Rechtsgüter geschützt werden sollen und

  2. 2.

    sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze

    1. a)

      zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben oder

    2. b)

      zur Abwehr von in einem überschaubaren Zeitraum drohenden Gefahren für solche Rechtsgüter erkennen lassen.

Abweichend von Satz 1 können die vorhandenen zur Identifizierung dienenden Daten einer Person, insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift (Grunddaten), auch weiter verarbeitet werden, um diese Person zu identifizieren. Satz 1 und 2 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die weitere Verarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Für die weitere Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 50 erlangt wurden, muss in Abweichung von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b eine Gefahr im Sinne von § 50 vorliegen. Personenbezogene Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen über eine Person im Wege eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiter verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, die mit Hilfe technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen erlangt wurden, die ausschließlich zum Schutz der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen sind, dürfen unter Beachtung von Satz 1 nur zum Zweck der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur dann weiter verarbeitet werden, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(4) Die Polizeibehörden sowie die Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst können personenbezogene Daten, die sie zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erhoben haben, zu einem anderen Zweck als diesen weiter verarbeiten, soweit

  1. 1.

    dies in einer anderen Rechtsvorschrift vorgesehen ist oder

  2. 2.

    die betroffene Person in die weitere Verarbeitung zu diesem anderen Zweck ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt hat; soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 12 Nummer 15 verarbeitet werden sollen, muss sich die Einwilligung der betroffenen Person ausdrücklich auch auf diese Daten beziehen.

Für die zweckändernde weitere Verarbeitung gemäß Satz 1 sind die Verordnung (EU) 2016/679 sowie das Landesdatenschutzgesetz zu beachten. Personenbezogene Daten, die aus Maßnahmen nach § 50 erlangt wurden, dürfen nicht zu Zwecken im Sinne des § 11 Absatz 2 weiter verarbeitet werden.