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§ 135 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER TEIL – Schlussbestimmungen

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 135 PolG – Übergangsregelung zur Datenverarbeitung

(1) § 72 Absatz 4 Satz 2 tritt am 1. Januar 2030 außer Kraft.

(2) Ist die Erfüllung der Pflichten aus § 73 für automatisierte Verarbeitungssysteme, die vor dem 6. Mai 2016 eingerichtet wurden, mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, sind diese Verarbeitungssysteme bis zum 6. Mai 2023 mit den Anforderungen des § 73 in Einklang zu bringen.