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§ 134 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER TEIL – Schlussbestimmungen

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 134 PolG – Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.

    einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 31 Absatz 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 31 Absatz 3 Satz 4 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder

  2. 2.

    einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 32 Absatz 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 32 Absatz 5 Satz 4 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch die zuständige Polizeidienststelle verhindert.

Die Tat wird nur auf Antrag eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts verfolgt.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich des § 11 Absatz 1 gilt § 29 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend.