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§ 131 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER TEIL – Schlussbestimmungen

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 131 PolG – Schadenersatzregelung zur Datenverarbeitung

(1) Die Polizei hat einer betroffenen Person den Schaden zu ersetzen, der durch eine nach diesem Gesetz rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten entsteht. Die Ersatzpflicht entfällt, wenn die Polizei nachweisen kann, dass der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht von ihr zu vertreten ist. § 101 gilt entsprechend.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Lässt sich bei einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ermitteln, welcher von mehreren gemeinsam Verantwortlichen den Schaden zu vertreten hat, haften diese als Gesamtschuldner. § 86 des Bundeskriminalamtgesetzes bleibt unberührt.

(4) War bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der betroffenen Person mitursächlich, ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(5) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(6) Über die Ansprüche nach Absatz 1 entscheiden die ordentlichen Gerichte.