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§ 130 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER TEIL – Schlussbestimmungen

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 130 PolG – Durchführungsvorschriften

(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    die Übertragung der Anordnungsbefugnis gemäß § 49 Absatz 4 Satz 8, § 53 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2, § 55 Absatz 1 Satz 3, § 56 Absatz 2 Satz 1 und § 69 Absatz 3 Satz 2 sowie der Antragsbefugnis gemäß § 49 Absatz 4 Satz 8 und § 53 Absatz 2 Satz 3,

  2. 2.

    die Durchführung des Gewahrsams gemäß § 33,

  3. 3.

    die Durchführung von Durchsuchungen gemäß § 36,

  4. 4.

    die Verwahrung und Notveräußerung sichergestellter und beschlagnahmter Sachen gemäß § 37 Absatz 3 und § 38 Absatz 3 Satz 3,

  5. 5.

    die Überprüfungsfristen und deren Voraussetzungen gemäß § 76 Absätze 1 und 2,

  6. 6.

    die Übertragung von Zuständigkeiten auf Polizeidienststellen anderer Länder gemäß § 123 Absatz 1 Satz 4 und

  7. 7.

    die Voraussetzungen der Bestellung, die Ausbildung, die Dienstkleidung, die Gestaltung der Dienstausweise, die Ausrüstung und die Aufgaben der gemeindlichen Vollzugsbediensteten gemäß § 125.

Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Dienst- und Fachaufsicht abweichend von §§ 117 und 118 auf nachgeordnete Polizeidienststellen oder Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst übertragen wird. Rechtsverordnungen nach Satz 1 und 2 ergehen, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.

(2) Das Innenministerium erlässt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.