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§ 13 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Maßnahmen der Polizei → ERSTER UNTERABSCHNITT – Allgemeines

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 13 PolG – Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten

  1. 1.

    dürfen nur auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,

  2. 2.

    dürfen nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben werden und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,

  3. 3.

    müssen dem Verarbeitungszweck entsprechen, maßgeblich sein und dürfen in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sein,

  4. 4.

    müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,

  5. 5.

    sind soweit wie möglich kenntlich zu machen, sofern sie nicht auf Tatsachen, sondern auf persönlichen Einschätzungen beruhen,

  6. 6.

    dürfen nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, und

  7. 7.

    dürfen nur in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet; hierzu gehört auch ein durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleistender Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung.

Die Einhaltung dieser Grundsätze muss nachgewiesen werden können.