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§ 129 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER TEIL – Die Kosten der Polizei

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 129 PolG – Zurückbehaltungsbefugnis

Die Polizei kann die Herausgabe von Sachen, deren Besitz sie aufgrund einer polizeilichen Maßnahme nach § 8 Absatz 1, § 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1 oder § 63 Absatz 1 in Verbindung mit § 25 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes erlangt hat, von der Zahlung der entstandenen Kosten abhängig machen. Eine dritte Person, der die Verwahrung übertragen worden ist, kann durch Verwaltungsakt ermächtigt werden, Zahlungen in Empfang zu nehmen.