Gesetze

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§ 128 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER TEIL – Die Kosten der Polizei

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 128 PolG – Einnahmen

Sind mit der Tätigkeit der Polizei Einnahmen verbunden, so fließen diese dem Kostenträger zu.