§ 128 PolGPolizeigesetz (PolG)Landesrecht Baden-WürttembergDRITTER TEIL – Die Kosten der PolizeiTitel: Polizeigesetz (PolG)Normgeber: Baden-WürttembergAmtliche Abkürzung: PolGGliederungs-Nr.: 2050Normtyp: Gesetz§ 128 PolG – EinnahmenSind mit der Tätigkeit der Polizei Einnahmen verbunden, so fließen diese dem Kostenträger zu.Drucken