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§ 127 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER TEIL – Die Kosten der Polizei

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 127 PolG – Kosten für die allgemeinen Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst

(1) Die Kosten für die Ortspolizeibehörden sowie in den Stadtkreisen und in den Großen Kreisstädten für die Kreispolizeibehörden werden von den Gemeinden getragen. Die Kosten für die Kreispolizeibehörden werden in den Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes von diesen getragen.

(2) Die Kosten für die übrigen allgemeinen Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst werden vom Land getragen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Kosten sind die unmittelbaren oder mittelbaren persönlichen und sächlichen Ausgaben für die allgemeinen Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst.