§ 126 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER TEIL – Die Organisation der Polizei → VIERTER ABSCHNITT – Besondere Vollzugsbedienstete
§ 126 PolG – Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, die mit der Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben betraut sind, ohne einer Polizeidienststelle anzugehören, die Stellung von Polizeibeamten im Sinne dieses Gesetzes haben.