§ 122 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg
DRITTER ABSCHNITT – Der Polizeivollzugsdienst → ZWEITER UNTERABSCHNITT – Zuständigkeit
§ 122 PolG – Aufgabenwahrnehmung durch das Innenministerium
(1) Das Innenministerium erfüllt vollzugspolizeiliche Aufgaben, soweit dies zur landeseinheitlichen Wahrnehmung erforderlich ist.
(2) Ist eine Polizeidienststelle nicht in der Lage, die vollzugspolizeilichen Aufgaben wahrzunehmen, so kann sich das Innenministerium vorübergehend die Polizeikräfte des Landes unmittelbar unterstellen und sie nach den polizeilichen Bedürfnissen einsetzen.
(3) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden des Innenministeriums nicht erreichbar, so kann auch ein Polizeipräsidium Maßnahmen nach Absatz 2 treffen. Das Innenministerium ist unverzüglich zu unterrichten.