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§ 119 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT – Der Polizeivollzugsdienst → ERSTER UNTERABSCHNITT – Aufbau

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 119 PolG – Weisungsrecht und Unterrichtungspflicht

(1) Die zur Dienstaufsicht oder zur Fachaufsicht zuständigen Stellen sowie die Ortspolizeibehörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Polizeidienststellen Weisungen erteilen. Die Polizeidienststellen haben den Weisungen Folge zu leisten.

(2) Die Polizeidienststellen sind verpflichtet, die weisungsbefugten Stellen und die Ortspolizeibehörden von allen sachdienlichen Wahrnehmungen zu unterrichten. Personenbezogene Daten dürfen dabei nur unter den Voraussetzungen des § 59 Absatz 1 übermittelt werden.