Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 115 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT – Der Polizeivollzugsdienst → ERSTER UNTERABSCHNITT – Aufbau

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 115 PolG – Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst

(1) Das Land unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Polizeidienststellen:

  1. 1.

    die regionalen Polizeipräsidien,

  2. 2.

    das Polizeipräsidium Einsatz,

  3. 3.

    das Landeskriminalamt.

(2) Das Land unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Einrichtungen:

  1. 1.

    die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg,

  2. 2.

    das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei.