§ 115 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg
DRITTER ABSCHNITT – Der Polizeivollzugsdienst → ERSTER UNTERABSCHNITT – Aufbau
§ 115 PolG – Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst
(1) Das Land unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Polizeidienststellen:
- 1.
die regionalen Polizeipräsidien,
- 2.
das Polizeipräsidium Einsatz,
- 3.
das Landeskriminalamt.
(2) Das Land unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Einrichtungen:
- 1.
die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg,
- 2.
das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei.