§ 114 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER ABSCHNITT – Die Polizeibehörden → ZWEITER UNTERABSCHNITT – Zuständigkeit
§ 114 PolG – Regelung der örtlichen Zuständigkeit für überörtliche polizeiliche Aufgaben
Kann eine polizeiliche Aufgabe in mehreren Dienstbezirken zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden, so wird die Zuständigkeit von der Behörde geregelt, welche die Fachaufsicht über die beteiligten Polizeibehörden führt.