§ 112 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER ABSCHNITT – Die Polizeibehörden → ZWEITER UNTERABSCHNITT – Zuständigkeit
§ 112 PolG – Besondere sachliche Zuständigkeit
(1) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Polizeibehörden nicht erreichbar, so können deren Aufgaben von den in § 109 bezeichneten, zur Fachaufsicht zuständigen Behörden wahrgenommen werden.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann jede Polizeibehörde innerhalb ihres Dienstbezirks die Aufgaben einer übergeordneten Polizeibehörde wahrnehmen.
(3) Die zuständige Polizeibehörde ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
(4) Diese Bestimmungen gelten nicht für Polizeiverordnungen.