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§ 11 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Maßnahmen der Polizei → ERSTER UNTERABSCHNITT – Allgemeines

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 11 PolG – Anwendungsbereich für die Datenverarbeitung

(1) Die §§ 12 bis 16 sowie die Vorschriften des 3. Abschnitts gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Soweit besondere Rechtsvorschriften des Bundes auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu diesen Zwecken anzuwenden sind, gehen sie den §§ 12 bis 16 sowie den Vorschriften des 3. Abschnitts vor.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 127 vom 23. 5. 2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie das Landesdatenschutzgesetz.

(3) Die §§ 12 bis 16 sowie die Vorschriften des 3. Abschnitts gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.