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§ 109 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Die Polizeibehörden → ERSTER UNTERABSCHNITT – Aufbau

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 109 PolG – Fachaufsicht

Es führen die Fachaufsicht über

  1. 1.

    die Landespolizeibehörden:

    die zuständigen Ministerien,

  2. 2.

    die Kreispolizeibehörden:

    die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien,

  3. 3.

    die Ortspolizeibehörden

    1. a)

      in den Stadtkreisen und in den Großen Kreisstädten:

      die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien,

    2. b)

      im Übrigen:

      die Landratsämter, die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien.