§ 109 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER ABSCHNITT – Die Polizeibehörden → ERSTER UNTERABSCHNITT – Aufbau
§ 109 PolG – Fachaufsicht
Es führen die Fachaufsicht über
- 1.
die Landespolizeibehörden:
die zuständigen Ministerien,
- 2.
die Kreispolizeibehörden:
die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien,
- 3.
die Ortspolizeibehörden
- a)
in den Stadtkreisen und in den Großen Kreisstädten:
die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien,
- b)
im Übrigen:
die Landratsämter, die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien.