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§ 108 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Die Polizeibehörden → ERSTER UNTERABSCHNITT – Aufbau

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 108 PolG – Dienstaufsicht

(1) Es führen die Dienstaufsicht über

  1. 1.

    die Landespolizeibehörden:

    das Innenministerium,

  2. 2.

    die Kreispolizeibehörden:

    die Regierungspräsidien und das Innenministerium,

  3. 3.

    die Ortspolizeibehörden

    1. a)

      in den Stadtkreisen und in den Großen Kreisstädten:

      die Regierungspräsidien und das Innenministerium,

    2. b)

      im Übrigen:

      die Landratsämter, die Regierungspräsidien und das Innenministerium.

(2) Das Innenministerium führt die Aufsicht jeweils im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.