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§ 107 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Die Polizeibehörden → ERSTER UNTERABSCHNITT – Aufbau

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 107 PolG – Allgemeine Polizeibehörden

(1) Oberste Landespolizeibehörden sind die zuständigen Ministerien.

(2) Landespolizeibehörden sind die Regierungspräsidien.

(3) Kreispolizeibehörden sind die unteren Verwaltungsbehörden.

(4) Ortspolizeibehörden sind die Gemeinden. Die den Gemeinden hiernach übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung.

(5) Die Kreistage, die Gemeinderäte und die Verbandsversammlungen oder die gemeinsamen Ausschüsse von Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes mit. Ihre besonderen polizeilichen Befugnisse nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.