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§ 106 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Die Polizeibehörden → ERSTER UNTERABSCHNITT – Aufbau

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 106 PolG – Arten der Polizeibehörden

(1) Allgemeine Polizeibehörden sind

  1. 1.

    die obersten Landespolizeibehörden,

  2. 2.

    die Landespolizeibehörden,

  3. 3.

    die Kreispolizeibehörden,

  4. 4.

    die Ortspolizeibehörden.

(2) Besondere Polizeibehörden sind alle anderen Polizeibehörden. Ihr Aufbau wird durch dieses Gesetz nicht berührt.