§ 106 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER ABSCHNITT – Die Polizeibehörden → ERSTER UNTERABSCHNITT – Aufbau
§ 106 PolG – Arten der Polizeibehörden
(1) Allgemeine Polizeibehörden sind
- 1.
die obersten Landespolizeibehörden,
- 2.
die Landespolizeibehörden,
- 3.
die Kreispolizeibehörden,
- 4.
die Ortspolizeibehörden.
(2) Besondere Polizeibehörden sind alle anderen Polizeibehörden. Ihr Aufbau wird durch dieses Gesetz nicht berührt.