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§ 104 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Die Organisation der Polizei → ERSTER ABSCHNITT – Gliederung und Aufgabenverteilung

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 104 PolG – Allgemeines

Die Organisation der Polizei umfasst

  1. 1.

    die Polizeibehörden,

  2. 2.

    den Polizeivollzugsdienst mit seinen Beamten (Polizeibeamte).