§ 102 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ERSTER TEIL – Das Recht der Polizei → VIERTER ABSCHNITT – Entschädigung
§ 102 PolG – Ersatz
Der nach § 101 zur Entschädigung Verpflichtete kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag von den in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen Ersatz verlangen.