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§ 105 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Organisation und Zuständigkeiten → Vierter Abschnitt – Organisation der Ordnungsbehörden

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 105 POG – Sachliche Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden

(1) Die Landesregierung regelt die sachliche Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden durch Rechtsverordnung, soweit sie nicht in diesem Gesetz geregelt ist.

(2) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Eingreifen der sachlich zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörde nicht gewährleistet, so kann jede allgemeine Ordnungsbehörde die Befugnis der sachlich zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörde vorläufig ausüben; dies gilt nicht für den Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen. Die zuständige Ordnungsbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten; sie kann die Maßnahmen aufheben oder ändern.