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§ 66c PflBG
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) 
Bundesrecht

Teil 6 – Anwendungs- und Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PflBG
Gliederungs-Nr.: 2124-25
Normtyp: Gesetz

§ 66c PflBG – Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung

1Die Möglichkeit der Überleitung bereits auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung begonnener hochschulischer Pflegeausbildungen in eine hochschulische Pflegeausbildung auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung bleibt unberührt. 2Das Nähere regeln die Länder.

Zu § 66c: Eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).