§ 35 PflBG
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
Bundesrecht
Teil 2 – Berufliche Ausbildung in der Pflege → Abschnitt 3 – Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
§ 35 PflBG – Rechnungslegung der zuständigen Stelle
(1) Nach Ablauf des Finanzierungszeitraumes und nach der Abrechnung nach § 34 Absatz 5 und 6 erfolgt eine Rechnungslegung der zuständigen Stelle über die als Ausgleichsfonds und im Rahmen des Umlageverfahrens verwalteten Mittel.
(2) Bei der Rechnungslegung ermittelte Überschüsse oder Defizite werden bei dem nach § 32 ermittelten Finanzierungsbedarf in dem auf die Rechnungslegung folgenden Erhebungs- und Abrechnungsjahr berücksichtigt.