Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Kapitel 5 – Beteiligung der Personalvertretung → Abschnitt 2 – Mitbestimmung und Einigung
§ 69 PersVG LSA – Mitbestimmung in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten
Der Personalrat bestimmt, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mit:
- 1.
Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von automatisierten Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Angehörigen der Dienststelle außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs-, Lohn- und Versorgungsleistungen,
- 2.
Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Angehörigen der Dienststelle zu überwachen,
- 3.
Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung,
- 4.
Auslagerung von Arbeitsplätzen zwecks Heimarbeit an technischen Geräten,
- 5.
Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation, soweit sie nicht von Nummer 3 erfasst sind,
- 6.
Einführung oder wesentliche Änderung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze,
- 7.
Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
- 8.
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen.