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§ 69 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 5 – Beteiligung der Personalvertretung → Abschnitt 2 – Mitbestimmung und Einigung

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: PersVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2035.3
Normtyp: Gesetz

§ 69 PersVG LSA – Mitbestimmung in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten

Der Personalrat bestimmt, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mit:

  1. 1.

    Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von automatisierten Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Angehörigen der Dienststelle außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs-, Lohn- und Versorgungsleistungen,

  2. 2.

    Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Angehörigen der Dienststelle zu überwachen,

  3. 3.

    Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung,

  4. 4.

    Auslagerung von Arbeitsplätzen zwecks Heimarbeit an technischen Geräten,

  5. 5.

    Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation, soweit sie nicht von Nummer 3 erfasst sind,

  6. 6.

    Einführung oder wesentliche Änderung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze,

  7. 7.

    Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,

  8. 8.

    Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen.