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§ 14 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Personalrat → 1. – Wahl und Zusammensetzung

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 PersVG – Mitgliederzahl

(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

 bis20Dienstkräften aus einer Person,
21bis50Dienstkräften aus drei Mitgliedern,
51bis150Dienstkräften aus fünf Mitgliedern,
151bis300Dienstkräften aus sieben Mitgliedern,
301bis600Dienstkräften aus neun Mitgliedern,
601bis1.000Dienstkräften aus elf Mitgliedern.

(2) Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen

  1. 1.
    mit 1001 bis 5.000 Dienstkräften um je zwei für je weitere angefangene 1.000 Dienstkräfte,
  2. 2.
    mit 5.001 und mehr Dienstkräften um je zwei für je weitere angefangene 2.000 Dienstkräfte.

Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 29.