Bremisches Personalvertretungsgesetz
Fünftes Kapitel – Mitbestimmung des Personalrates → Vierter Abschnitt – Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
§ 65 PersVG – Beispiele für Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
(1) In personellen Angelegenheiten erstreckt sich das Recht der Mitbestimmung des Personalrates, soweit nicht die in § 63 Satz 1 angeführten Einschränkungen gegeben sind, insbesondere auf
- a)
Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten,
- b)
Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf,
- c)
Einstellungen, Höhergruppierung und Übertragung einer höherzubewertenden Tätigkeit, Rückgruppierung und Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und Kündigung von Arbeitnehmern,
- d)
Versetzung und Abordnung,
- e)
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus.
(2) In den Ausnahmefällen des § 66 Abs. 1 Buchstabe d sowie bei Beamten nach §§ 37 und 106 Absatz 2 des Bremischen Beamtengesetzes entfällt das Mitbestimmungsrecht des Personalrats.
(3) Durch die Aufzählung der in Absatz 1 genannten Beispiele wird die Allzuständigkeit des Personalrats nach § 52 Abs. 1 Satz 1 nicht berührt.