§ 46 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen
Drittes Kapitel – Personalversammlung
§ 46 PersVG – Befugnisse
Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie darf nur Angelegenheiten behandeln, die zur Zuständigkeit des Personalrates gehören oder die beamten- und tarifpolitischer, sozialpolitischer oder wirtschaftspolitischer Art sind.