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§ 44 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen

Drittes Kapitel – Personalversammlung

Titel: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PersVG,HB
Gliederungs-Nr.: 2044-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 PersVG – Einberufung

(1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalenderhalbjahr eine Personalversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels der wahlberechtigten Bediensteten verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.