Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
III. – Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten → C. – Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
§ 42a PBefG – Personenfernverkehr
1Personenfernverkehr ist der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 8 Absatz 1 und nicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs nach § 43 oder zum Linienbedarfsverkehr nach § 44 gehört. 2Die Beförderung von Personen zwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn
- 1.
der Abstand zwischen diesen Haltestellen nicht mehr als 50 km beträgt oder
- 2.
zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu einer Stunde betrieben wird.
3In der Genehmigung sind auf Antrag für einzelne Teilstrecken Ausnahmen zu gewähren, wenn
- 1.
kein ausreichendes Nahverkehrsangebot besteht oder
- 2.
das Fahrgastpotenzial der vorhandenen Verkehrsangebote nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Zu § 42a: Eingefügt durch G vom 14. 12. 2012 (BGBl I S. 2598), geändert durch G vom 16. 4. 2021 (BGBl I S. 822).