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§ 21 PatV
Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Patentverordnung - PatV)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Ergänzende Schutzzertifikate

Titel: Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Patentverordnung - PatV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PatV
Gliederungs-Nr.: 420-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 PatV – Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel

Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel muss die Angaben und Unterlagen enthalten, die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30) bezeichnet sind.

Zu § 21: Geändert durch V vom 26. 5. 2011 (BGBl I S. 996).