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§ 11a PatV
Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Patentverordnung - PatV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Patentanmeldungen; Patentverfahren

Titel: Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Patentverordnung - PatV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PatV
Gliederungs-Nr.: 420-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11a PatV – Einreichung des Sequenzprotokolls als elektronisches Dokument; sprachbezogene Anforderungen an Sequenzprotokolle

(1) 1Abweichend von § 3 Satz 1 ist das Sequenzprotokoll nach den Vorgaben des in § 11 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Standards in einer einzigen Datei im XML-Format als elektronisches Dokument beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. 2Für die Einreichung als elektronisches Dokument ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.

(2) 1Die Bezeichnung der Erfindung im Sequenzprotokoll ist in deutscher Sprache anzugeben. 2Sie kann zusätzlich auch in weiteren Sprachen angegeben werden.

(3) 1Sofern nach dem in § 11 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Standard Angaben im Sequenzprotokoll als sprachabhängiger Freitext vorgesehen sind, ist dieser sprachabhängige Freitext in deutscher Sprache abzufassen. 2Er kann zusätzlich auch in englischer Sprache abgefasst werden.

(4) 1Eine deutsche Übersetzung des Sequenzprotokolls ist in Form eines vollständigen neuen Sequenzprotokolls einzureichen, das die Bezeichnung der Erfindung und den sprachabhängigen Freitext in deutscher Sprache enthält und das Sequenzprotokoll im Übrigen vorbehaltlich des Satzes 3 unverändert wiedergibt. 2Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. 3Die Angaben im allgemeinen Informationsteil des Sequenzprotokolls sollen bei der Übersetzung nach den Vorgaben des in § 11 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Standards ergänzt und gegebenenfalls aktualisiert werden.

Zu § 11a: Eingefügt durch V vom 14. 6. 2022 (BGBl I S. 878).