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§ 133 PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Achter Abschnitt – Verfahrenskostenhilfe

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 133 PatG – Beiordnung eines Patent- oder Rechtsanwalts oder Erlaubnisscheininhabers

1Einem Beteiligten, dem die Verfahrenskostenhilfe nach den Vorschriften der §§ 130 bis 132 bewilligt worden ist, wird auf Antrag ein zur Übernahme der Vertretung bereiter Patentanwalt oder Rechtsanwalt seiner Wahl oder auf ausdrückliches Verlangen ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet, wenn die Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint oder ein Beteiligter mit entgegengesetzten Interessen durch einen Patentanwalt, einen Rechtsanwalt oder einen Erlaubnisscheininhaber vertreten ist. 2§ 121 Abs. 4 und 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

Zu § 133: Geändert durch G vom 21. 6. 2006 (BGBl I S. 1318).