Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 PassG
Passgesetz (PassG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Passvorschriften

Titel: Passgesetz (PassG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PassG
Gliederungs-Nr.: 210-5
Normtyp: Gesetz

§ 15 PassG – Pflichten des Inhabers

Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Passbehörde unverzüglich

  1. 1.

    den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist;

  2. 2.

    auf Verlangen den alten Pass beim Empfang eines neuen Passes abzugeben;

  3. 3.

    den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen;

  4. 4.

    den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und 11

  5. 5.

    anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist. 12  13

11

Gemäß Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) wird am 1. November 2024 in § 15 Nummer 4 das Wort "und" am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

12

Gemäß Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) wird am 1. November 2024 in § 15 Nummer 5 der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

13

Gemäß Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) wird am 1. November 2024 nach § 15 Nummer 5 folgende Nummer 6 angefügt:

  1. "6.

    im Falle der Ausgabe des Passes im Wege des Versands anzuzeigen, wenn die Sendung unbefugt geöffnet worden ist oder den Pass nicht enthält oder wenn der Pass beschädigt ist oder eine Angabe auf dem Pass unrichtig ist."