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§ 38 PartG
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Bundesrecht

Siebenter Abschnitt – Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien

Titel: Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PartG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 PartG – Zwangsmittel

(1) 1Der Bundeswahlleiter kann den Vorstand der Partei zur Vornahme der Handlungen nach § 6 Abs. 3 durch ein Zwangsgeld anhalten. 2Die Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gelten sinngemäß; der Bundeswahlleiter handelt insoweit als Vollstreckungs- und Vollzugsbehörde. 3Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 250 Euro und höchstens 1.500 Euro.

(2) 4Der Präsident des Deutschen Bundestages kann den Vorstand der Partei zur Einreichung eines Rechenschaftsberichts, der den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht, durch ein Zwangsgeld anhalten. 2Die Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gelten sinngemäß; der Präsident des Deutschen Bundestages handelt insoweit als Vollstreckungsund Vollzugsbehörde. 3Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 500 Euro und höchstens 10.000 Euro.

Zu § 38: Geändert durch G vom 28. 6. 2002 (BGBl I S. 2268) und 22. 12. 2015 (BGBl I S. 2563).