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§ 103c PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeines → Zweiter Unterabschnitt – Berufsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 103c PAO – Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern

Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 95b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in die Lage des berufsgerichtlichen Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.