§ 103c PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Allgemeines → Zweiter Unterabschnitt – Berufsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
§ 103c PAO – Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 95b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in die Lage des berufsgerichtlichen Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.