§ 1 OrdenG
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Bundesrecht
ERSTER ABSCHNITT – Grundsätze für die Verleihung von Titeln, Orden und Ehrenzeichen
§ 1 OrdenG – Grundsatz
(1) Für besondere Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland können Titel, Orden und Ehrenzeichen des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes verliehen werden.
(2) Die Befugnisse der Länder, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu verleihen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.