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§ 16 ÖPNVG NRW
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Fünfter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG NRW
Gliederungs-Nr.: 93
Normtyp: Gesetz

§ 16 ÖPNVG NRW – Aufsicht

(1) Die Aufgabenträger unterliegen der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Vorschriften dieses Gesetzes beachtet werden.

(2) Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde führt die Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden.

(3) Die Bezirksregierung führt die Aufsicht über die Kreise, die kreisfreien Städte und die Zweckverbände, deren Sitz in ihrem Gebiet liegt.

(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium.

(5) Die Vorschriften über die allgemeine Aufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben unberührt.

(6) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium ist Sonderaufsichtsbehörde über die Zweckverbände nach § 5 Abs. 1, soweit diese Aufgaben nach §§ 13, 15 Satz 2 wahrnehmen. Das Ministerium kann zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Weisungen erteilen. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben kann es allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Erfüllung oder die Wahrung von Verkehrsinteressen des Landes zu sichern; besondere Weisungen kann es erteilen, wenn das Verhalten des Zweckverbandes im Einzelfall verkehrspolitisch nicht geeignet erscheint. Weisungen zur Erledigung einer bestimmten Aufgabe im Einzelfall führt der Zweckverbandsvorsteher als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der Weisung festlegt. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium kann sich jederzeit über Angelegenheiten im Sinne von Satz 1 unterrichten.

(7) Die Verwendung der Pauschalen nach §§ 11 und 11a unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof. Leiten die Empfänger die Pauschalen an Dritte weiter, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen die Verwendung der Mittel prüfen.

(8) Die Aufgabenträger sind verpflichtet, dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium insbesondere zur Neufestsetzung der Pauschalen nach § 11 sowie der pauschalierten Investitionsförderung nach § 12 alle erforderlichen Auskünfte, die amtlichen Statistiken nicht entnommen werden können, fristgerecht und vollständig zu erteilen; das Ministerium kann im Rahmen seines Auskunftsanspruchs auch die Vorlage von Dokumenten verlangen.