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§ 10 ÖGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Gesundheitsberichterstattung, Gesundheitsplanung

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 ÖGDG – Jahresgesundheitsberichte der Gesundheitsämter

(1) Jedes Gesundheitsamt erstellt einen Jahresgesundheitsbericht und leitet diesen der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zu. Er umfasst insbesondere

  1. 1.

    für den Landesgesundheitsbericht erforderliche Daten und ihre Kommentierung, soweit sie sich aus den Aufgaben der Gesundheitsämter nach diesem Gesetz ergeben,

  2. 2.

    Aussagen über die Entwicklungen des Aufgabenbereiches und in der Organisation des einzelnen Gesundheitsamtes,

  3. 3.

    gesundheitliche Veränderungen oder Entwicklungen, die sich aus den Erkenntnissen des Gesundheitsamts ergeben und

  4. 4.

    Empfehlungen zu möglichen Schwerpunkten der künftigen Gesundheitsberichterstattung.

Die anderen Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes haben auf Anforderung der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz entsprechende Berichte vorzulegen.

(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz legt im Einvernehmen mit dem Magistrat der Stadt Bremerhaven das Nähere zu Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der Erstellung der Jahresgesundheitsberichte fest.