§ 20 OBG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Einzelmaßnahmen der Ordnungsbehörden
§ 20 OBG – Betreten und Durchsuchung von Grundstücken und Wohnungen
Die Ordnungsbehörden können ein Grundstück oder eine Wohnung auch während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung), ohne Einwilligung des Eigentümers, Besitzers oder sonstigen Inhabers betreten und durchsuchen, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Tiere oder Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.