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§ 59b NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Bewirtschaftung von Gewässern → Zweiter Abschnitt – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 59b NWG – Vorkaufsrecht
(zu § 99a WHG)

(1) 1Ergänzend zu § 99a Abs. 1 Satz 1 WHG steht dem Land ein Vorkaufsrecht zu

  1. 1.

    an Grundstücken an Gewässern zweiter Ordnung, auf denen sich Gewässerrandstreifen befinden, und

  2. 2.

    an Grundstücken an Gewässern zweiter Ordnung, die innerhalb eines Entwicklungskorridors nach § 59a Abs. 1 liegen.

2Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 darf nur ausgeübt werden, wenn dies zur Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit oder zur eigendynamischen Entwicklung des Gewässers oder des Gewässerabschnitts erforderlich ist. 3§ 99a Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2, 4 und 5 WHG gilt entsprechend.

(2) 1Im Liegenschaftskataster ist ein nachrichtlicher Hinweis auf das Vorkaufsrecht einzutragen. 2Die Wasserbehörde teilt der katasterführenden Stelle die vom Vorkaufsrecht betroffenen Flurstücke in einem strukturierten elektronischen Format mit.

(3) 1Das Vorkaufsrecht wird durch Verwaltungsakt ausgeübt. 2Der Verwendungszweck ist bei der Ausübung des Vorkaufsrechts näher anzugeben. 3Wird das Grundstück nicht in angemessener Zeit für den angegebenen Zweck verwendet, so kann der frühere Käufer verlangen, dass ihm das Grundstück gegen Erstattung des Kaufpreises übereignet wird. 4Dieses Recht erlischt, wenn ihm die Übereignung angeboten wird und er das Angebot nicht binnen drei Monaten annimmt.

(4) Wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechts jemandem, dem bereits vor Entstehung des Vorkaufsrechts ein rechtsgeschäftlich begründetes Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, ein Vermögensnachteil zugefügt, so ist er angemessen zu entschädigen.