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§ 28 NWaldLG
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Betreten der freien Landschaft

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWaldLG
Gliederungs-Nr.: 79100
Normtyp: Gesetz

§ 28 NWaldLG – Weitergehende Gestattungen

Die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden können die Benutzung ihrer Grundstücke über die Regelungen der §§ 23 bis 25, 26 Abs. 1 und des § 27 hinaus gestatten. Eine Gestattung nach § 27 darf nur begrenzt auf wenige Tage und nur in Einzelfällen erteilt werden.