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§ 17c NWaldLG
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Betreuung und Förderung

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWaldLG
Gliederungs-Nr.: 79100
Normtyp: Gesetz

§ 17c NWaldLG – Erteilung allgemeiner Auskünfte

Die Anstalt Niedersächsische Landesforsten und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen erteilen den Besitzenden von Privatwald sowie von Kommunalwald, der die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 nicht erfüllt, unentgeltlich nicht betriebsbezogene Auskünfte zu allgemeinen Fragen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft.